Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Zustandekommen des Reisevertrages

1.1 Mit seiner Buchung, d.h. Anmeldung zur Reise, bietet der Kunde Real Africa den Reisevertragsabschluss verbindlich an. Dieses Angebot bezieht sich auf ein entsprechendes, auf den Kunden zugeschnittenes Angebot und auf die vorangegangene Beratung und ergänzende Informationen von Real Africa für die Reise.

1.2 Die Anmeldung und Buchung kann telefonisch, per Brief oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet-Kontaktformular) erfolgen.

1.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von Real Africa zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Real Africa dem Kunden jedoch eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.

1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen. Sollte dies im Einzelfall nicht gewünscht sein, können die Anmeldungen für eine gemeinsame Reise durch mehrere Personen oder Personengruppen erfolgen, die dann eigene Annahmeerklärungen erhalten.

1.5 Reisevermittler wie Reisebüros, sowie Leistungserbringer wie Transportunternehmen oder Hotels, sind von Real Africa nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt oder die Leistungen des Reisevertrages abändern. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von Real Africa herausgegeben werden, sind nicht Inhalt der Leistungsverpflichtung.

2. Bezahlung

2.1 Dem Kunden wird zunächst der Sicherungsschein übergeben. Erst im Anschluss werden Real Africa und eventuelle Reisevermittler vor Beendigung der Pauschalreise Zahlungen auf den Reisepreis fordern oder annehmen.

2.2 Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises binnen 7 Kalendertagen zur Zahlung fällig.

2.3 Die Restzahlung wird spätestens 30 Kalendertage vor Reisebeginn fällig, sofern die Pauschalreise nicht abgesagt wurde.

2.4 Bei Buchungen, die weniger als 30 Kalendertage vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort fällig.

2.5. Leistet der Kunde eine Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Real Africa berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten, und den Kunden mit Rücktrittkosten gemäß Ziffer 5.3 zu belasten.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Real Africa nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Pauschalreise nicht beeinträchtigen.

3.2 Hiervon ausgenommen sind Änderungen auf Wunsch des Kunden, die von Real Africa realisiert werden können und umgesetzt werden.

3.3 Real Africa ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren.

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung von Real Africa über die Änderung der Reiseleistung gegenüber Real Africa durch Erklärung seines Rücktritts geltend zu machen. Soweit dies gemäß Ziffer 1.4. nur einen Anteil der an der Reise beteiligten Kunden betrifft, können dadurch Kostenänderungen für die verbleibenden Reisenden entstehen, die zu einer Preisanpassung führen.

4. Umbuchungen

4.1 Ein Anspruch des Kunden gegenüber Real Africa auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Transportmittel nach Vertragsabschluss besteht nicht, soweit nicht im Reiseangebot oder im Reisevertrag gesondert geregelt. Falls eine Umbuchung oder Änderung des Namens möglich ist, und diese auf Wunsch des Kunden vorgenommen wird, erhebt der Real Africa ein Umbuchungsentgelt pro Kunde und Leistung von EUR 25,-. Zusätzlich fallen für den Kunden ggf. vom Leistungsanbieter in Rechnung gestellte Kosten an, die in diesem Fall dem Kunden nachgewiesen werden.

4.2 Bei Umbuchungen, die eine Verschiebung anderer Leistungen mit sich bringen, werden für die betroffenen Leistungen die unter 4.1 genannten Umbuchungsgebühren berechnet.

4.3 Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet der Real Africa ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 25,- pro Person und Leistung.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Pauschalreise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Real Africa unter der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt per Brief oder per E-Mail/Kontaktformular zu erklären. In jedem Fall ist dabei zur Wahrung der Eindeutigkeit unsere Referenznummer zu nennen.

5.2 Tritt der Kunde die Pauschalreise nicht an oder tritt vor Reisebeginn zurück, verliert Real Africa den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Real Africa, soweit der Rücktritt nicht von Real Africa zu vertreten ist und nicht durch nachgewiesene höhere Gewalt zustande kam, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und damit verbundene Aufwendungen in Relation zum jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3 Real Africa hat die Entschädigungspauschalen zeitlich gemäß der Zeitspanne zwischen Rücktritt und vertraglich vereinbartem Reisebeginn gestaffelt. Die Höhe der Pauschalbeträge steht in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis, und berücksichtigt üblicherweise ersparte Aufwendungen ebenso wie mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen. Die Entschädigung ist nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt gestaffelt:

  • Bis 60 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
  • 59 bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
  • 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
  • 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
  • Danach bis Reiseantrittsdatum: 90 % des Reisepreises
 

5.4 Das Recht des Kunden, gemäß §651e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

5.5 Soweit Flugbuchungen oder andere vermittelte Leistungen von Real Africa im Auftrag des Kunden getätigt wurden, können abweichende Umbuchungs- und Stornobedingungen gelten, welche die pauschalen Stornierungsgebühren aus 5.3 möglicherweise übersteigen und dann bis zur vollen Höhe geltend gemacht werden können.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die Real Africa mit ihm ordnungsgemäß vereinbart hat, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, resultiert daraus kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Real Africa wird sich jedoch um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen und diese bei Erfolg dem Kunden weitergeben, soweit es sich nicht um unerhebliche Leistungen handelt und einer Erstattung nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Real Africa behält dabei ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR 25,- pro Person und Leistung ein.

7. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung

7.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Real Africa kann die Abhilfe verweigern, wenn die Mängelanzeige ungerechtfertigt oder die Abhilfe unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

7.2 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises von Real Africa verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzeigt.

7.3 Soweit der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt, und daher Real Africa nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach §651m noch Schadensersatzansprüche nach §651n geltend machen.

7.4 Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist und Real Africa innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet. Im Interesse des Kunden wird hierzu die Schriftform empfohlen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von Real Africa verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

7.5 Wird der Vertrag infolge Ziffer 7.4 gekündigt und aufgehoben, behält der Reisende, soweit der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet Real Africa nur denjenigen Teil des Reisepreises, der auf in Anspruch genommene sowie zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfällt.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen durch Real Africa

Real Africa kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung seitens Real Africa die Durchführung oder Fortsetzung einer Pauschalreise durch sein Verhalten erheblich erschwert oder unmöglich macht, oder wenn er sich gesetzeswidrig oder in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält Real Africa den Anspruch auf den Reisepreis. Dieser Anspruch wird gemindert durch ersparte Aufwendungen sowie etwaige Vorteile, die Real Africa aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, zuzüglich den Real Africa von betroffenen Leistungsträgern gutgeschriebene Beträge.

9. Schadensersatz

9.1 Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen. Er kann auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht:

  • wenn der Reisemangel vom Reisenden selbst oder von einem Dritten verschuldet worden ist, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Reisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist;
  • wenn das Auftreten des Mangels für Real Africa nicht vorhersehbar oder vermeidbar war;
  • im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne Vermittlung von Real Africa direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Ausflüge, Veranstaltungen, sportliche Ertüchtigung etc.);
  • wenn der Mangel durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht worden ist;
  • wenn der Mangel auf höhere Gewalt zurück zu führen ist.
 

9.2 Haftungsbeschränkung:
Die Haftung von Real Africa für Schäden, die nicht Körperschäden sind, erstreckt sich bis zum dreifachen Reisepreis je Reisendem und Reise, wobei die entstandenen Schäden durch den Reisenden nachzuweisen sind.
Gelten für die betroffene Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Real Africa gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Möglicherweise darüber hinaus gehende gesetzliche Ansprüche, z.B. im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen, bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.3 Für alle gegen Real Africa gerichteten deliktischen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

9.4 Real Africa haftet nicht für Leistungsminderungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (wie z.B. Messebesuche, Ausflüge, Veranstaltungen, Kirchen- und Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen zum vereinbarten Ausgangsort und ab dem vereinbarten Zielort der Reise), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind.

9.5 Für die Teilnahme an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten und damit einhergehende Risiken trägt der Kunde selbst die Verantwortung. Real Africa haftet grundsätzlich nicht bei Reisebestandteilen mit folgenden Aktivitäten: Bergrettungseinsätze, Bungee-Jumping, Canyoning, Motorsport, Teilnahme an Wettbewerben, Fahrten in Krisengebiete, Flugzeug- und Helikopterrundflüge, Quad- oder Motorradausfahrten, Klettern sowie Wassersportarten auf und unter Wasser. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Kunde vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet Real Africa nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Real Africa empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.

9.6 Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Startpunkt der Pauschalreise selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens Real Africa. Als Anbieter von individuell geplanten Pauschalreisen wird Real Africa nach Kräften bemüht sein, durch Verspätungen verursachte Kosten so gering wie möglich zu halten.

9.7 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Beanstandungen und Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Sollte der Reisende Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserem Personal vor Ort bzw. dem Leistungsträger mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen.
  • Real Africa empfiehlt dringend, bei Flugreisen entstandene Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Reisegepäck und Gütern unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen, da Fluggesellschaften anderenfalls Erstattungen in aller Regel ablehnen.
  • Verlust, Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck ist der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von Real Africa unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen.
  • Leistungserbringer vor Ort sind nicht berechtigt, Ansprüche irgendwelcher Art anzuerkennen. Dies ist ausschließlich direkten Mitarbeitern von Real Africa gestattet.

10. Reiseunterlagen

Alle Reiseunterlagen werden durch Real Africa spätestens 14 Tage vor Reiseantritt verschickt. Der Kunde muss Real Africa informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Eintrittskarten oder Gutscheine) nicht oder aus seiner Sicht nicht vollständig spätestens 8 Tage vor Reiseantritt erhalten hat.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

11.1 Real Africa wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie die Gesundheit betreffende Formalitäten in Tansania einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa und Unterlagen vor Vertragsschluss nach bestem Wissen informieren.

11.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Pauschalreise geltenden Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten, insbesondere auch die Zahlung von Rücktrittskosten. Ausgenommen hiervon sind solche Nachteile, die durch eine schuldhafte Falschinformation durch Real Africa bedingt sind. Real Africa haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die diplomatische Vertretung Tansanias, soweit die Visa vorab beantragt werden.

11.3 Zoll- und Devisenvorschriften sind in jedem Fall zu beachten. Der Kunde ist angehalten, sich diesbezüglich sowohl bezüglich des Ziellandes als auch bezüglich seines Heimatlandes genau zu informieren und die Vorschriften unbedingt zu befolgen.

11.4 Je nach globaler Gefährdungslage werden zum Teil bestimmte Impfzeugnisse verlangt, zum Teil sind diese auch deutschen Behörden bei der Rückkehr vorzuweisen. Der Kunde ist angehalten, sich diesbezüglich gut zu informieren und die erforderlichen Impfungen vor der Pauschalreise rechtzeitig durchführen und dokumentieren zu lassen.

12. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Real Africa zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und zur Kundenbetreuung erforderlich ist. Real Africa hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der EU-DSGVO ein. Der Kunde hat demnach zu jeder Zeit das Recht, über seine gespeicherten Daten Auskunft zu verlangen, sie ändern oder unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen löschen zu lassen.
Die Datenerhebung und Verwendung zu Zwecken der Werbung und Marktforschung erfolgt nur nach einer zuvor vom Kunden erklärten ausdrücklichen Einwilligung. Mit einer Nachricht an die auf unserer Homepage genannte Email- oder postalische Adresse kann der Kunde der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für diese Zwecke widersprechen. Real Africa gibt die Daten des Kunden an unberechtigte Dritte grundsätzlich nicht weiter.
Die vollständige Datenschutzerklärung ist unter https://real-africa.de/datenschutz zu finden.

13. Reiseversicherungen

Wir empfehlen dem Reisenden den Abschluss einer Reiserückstritts-, Reiseabbruchs-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung. Diese Leistungen sind im Reisepreis nicht eingeschlossen. Wir vermitteln jedoch auf Wunsch Reiseversicherungen im Status eines erlaubnisfreien Annexvermittlers gemäß §34d Abs.8/1 Gewerbeverordnung (GewO). In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die mit einem Reiseabbruch in Verbindung stehenden Kosten in der Regel nicht von Reiserücktrittskostenversicherungen gedeckt werden.

Etwaige Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern können bei der Beschwerdestelle eingebracht werden:

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon 0800 3696000
Fax 0800 3699000
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
www.versicherungsombudsmann.de

14. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Real Africa findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

15. Gerichtsstand

15.1 Der Kunde kann Real Africa nur am Firmensitz verklagen.

15.2 Für Klagen von Real Africa gegen den Kunden ist in der Regel der Wohnsitz des Kunden maßgebend.

15.3 Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Firmensitz von Real Africa vereinbart.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Unwirksame Klauseln werden durch wirksame Klauseln ersetzt, die der ursprünglichen Absicht der unwirksamen Klausel am nächsten kommen.

17. Verjährung

Vertragliche Ansprüche verjähren gemäß §651j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

18. Reiseveranstalter:

Real Africa Tansania Reisen
Inh. D. Kröner
Zum Teich 3
71686 Remseck

Kontoverbindung: DKB-Bank, IBAN DE37 1203 0000 1078 2011 24

Stand November 2021